I. Geltungsbereich
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant (=3Dstrong) und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Abweichungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden, auch bei Kenntnis des Lieferanten, weder ganz noch teilweise Vertragsbestandteil, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeutet keine Zustimmung.
3. Eine Rechteeinräumung oder Einbeziehung Dritter in die Vertragsbeziehungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferanten.
4. Ergänzend zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Auftraggebern. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
II. Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich im Hinblick auf Preise, Mengen, Lieferbedingungen sowie Nebenleistungen, es sei denn, es wird im Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Leistungserbringung zustande und richten sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2. Dem Besteller überlassene Angebote dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern keine schriftliche Genehmigung des Lieferanten dazu vorliegt.
3. Von Angestellten des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigte Zusagen, Vereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten wirksam.
4. Der Lieferant behält sich auch nach Auftragsbestätigung vor, geringfügige Anpassungen der Spezifikation des Angebotes aufgrund technischer oder gesetzlicher Gründe sowie künftiger Anforderungen des Marktes vorzunehmen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Preise verstehen sich EX WORKS Hamburg (Incoterms® 2020), soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Preisangebote sind bis Vertragsschluss nur unverbindliche Richtpreise. Die Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren.
2. Zahlungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
3. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung zugegangen ist.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnet der Lieferant ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnungs– oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt sind.
IV. Lieferbedingungen, Leistungsverzug, Teillieferung
1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von den erforderlichen Materialien (Dateien, Dokumente, Zeichnungen, Bilder, Graphiken, Software auf Datenträgern), sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen für einen angemessenen Zeitraum; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Bei erkennbarem Leistungsverzug ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. Leistungsverzug, der auf der Versandart beruht, berechtigt nicht zur Rechnungskürzung, Annahmeverweigerung oder dergleichen.
3. Kann die Frist nicht eingehalten werden aufgrund der in a-d aufgeführten Ereignisse, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
a. Höhere Gewalt z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Energie – und Rohstoffmangel oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse),
b. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen EU- oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, oder
d. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferanten.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Leistungsverzug als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen des Lieferverzugs, auch nach Ablauf einer Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, ist nur möglich, soweit der Lieferant die Verzögerung der Leistung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Lieferverzug berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.
6. Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer– und Leistungszeiten sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
V. Versandbedingungen, Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt stets EX WORKS Hamburg (Incoterms® 2020), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Erfolgt der Versand abweichend von Ziffer 1 durch Abholung durch den Besteller, erfolgt die Übergabe von Waren ohne Prüfung der Berechtigung des beauftragten Abholers; es ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen fehlerhafter Übergabe.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Insbesondere geht das Eigentum erst auf den Besteller über, wenn und soweit der Lieferant von allen Eventualverbindlichkeiten vom Besteller freigestellt ist, die der Lieferant im Interesse des Bestellers eingegangen ist, insbesondere bei Anwendung des Wechsels/Scheckverfahrens.
2. Der Besteller ist verpflichtet, vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
3. Der Besteller darf die im Eigentum des Lieferanten stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware ist grundsätzlich untersagt.
4. Im Rahmen von Insolvenz- und Vergleichsverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber z.B. durch Beschilderung als das Eigentum des Lieferanten kenntlich zu machen.
5. Solange eine Forderung des Lieferanten besteht, ist dieser berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware noch in seinem Besitz ist und wo diese sich befindet. Der Lieferant ist ferner berechtigt, diese Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten schriftlich unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Besteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Die Be– und Verarbeitung oder Umbildung der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware erfolgt durch den Besteller, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
VII. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind.
3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Lieferant eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesem VII. wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen
10. Bei der Herstellung von Prototypen und Mustern für den Käufer gilt nur Abschnitt VII Unterabschnitt VII.3. Gilt. Es gibt keine Garantie für Muster und Prototypen.
VIII. Haftung
1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:
a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.
2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
2. Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit von ihm gelieferten Unterlagen oder Daten frei.
X. Datenspeicherung
Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert iSd § 33 BDSG und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Lieferanten in Hamburg. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Diese Bedingungen und die damit verbundenen Bestellungen/Aufträge/etc. einschließlich ihrer Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).